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Und was ist denn nun mit den Bodensenkungen?

Dass Erdgasförderung Bodensenkungen verursachen kann, ist in der Öffentlichkeit nur wenig bekannt. Durch einen Vortrag der auf das Bergrecht spezialisierten Rechtsanwältin Doris Vorloeper-Heinzaus Bergheim bei Köln wurden wir aber auf diese Problematik aufmerksam gemacht. Weitere Recherchen ergaben dann, dass zum Beispiel die Landesregierung von Sachsen-Anhalt in der Beantwortung einer Kleinen Anfrage bereits am 26.01.2011 unmissverständlich erklärt hatte, dass davon auszugehen ist, „dass es im Zusammenhang mit der Erdgasförderung im Gebiet der Altmark-Erdgaslagerstätte zu messtechnisch nachweisbaren Senkungen der Erdoberfläche gekommen ist“ (Landtagsdrucksache 5/3091 v. 26.01.2011). Und am 28.04.2014 veröffentlichte „Spiegel online“ unter Bezugnahme auf das niederländische Institut für Wassermanagement RIZA unter der Überschrift „Mulden in Niedersachen“: „Auch dem Küstenschutz im Nordosten der Niederlande wird der Boden entzogen. Dort höhlt die Gasförderung den Boden förmlich aus. Seit 1959 pumpen Firmen vor Groningen Gas aus einem der größten Reservoire Europas. Die entleerten Gesteinsporen halten dem Druck nicht stand, sie sacken zusammen – der Boden gibt nach, seit den siebziger Jahren um bis zu 30 Zentimeter.“ Und weiter heißt es: „Auch im benachbarten Niedersachsen hat sich der Boden nach jahrzehntelanger Gasförderung um einige Zentimeter abgesenkt“. (http://www.spiegel.de/wissenschaft/natur/erdgas)

Damit ist klar – auch die Problematik möglicher Bodensenkungen bedarf näherer Untersuchung. Anders als die Unternehmen und teilweise auch die Behörden glauben machen möchten, sind eventuelle Bodensenkungen nämlich nicht folgenlos, sondern können zum Beispiel in Bereichen, in denen sogenannte Torflinsen im Untergrund existieren, auf Grund der dadurch bedingten ungleichmäßigen Bodenbewegung Einfluss auf darüber liegende Gebäude und andere Bauwerke haben. Frau Rechtsanwältin Vorloeper-Heinz hält es dann auch für erforderlich, dass Senkungsmessungen sowohl durch Höhenvermessung der betroffenen Landstriche als auch durch die Höhenvermessung einzelner Objekte vorgenommen werden.

Doch auch das ist leichter gedacht als getan! Die Höhenvermessung der betroffenen Landstriche ist eine öffentlich Aufgabe und so bestimmt § 125 Absatz 1 BBergG dann auch, dass u.a. die Förderunternehmen „auf ihre Kosten auf Verlangen und unter Aufsicht der zuständigen Behörde Messungen durchführen zu lassen (haben), die zur Erleichterung und Feststellung von Art und Umfang zu erwartender und zur Beobachtung eingetretener Einwirkungen des Bergbaus auf die Oberfläche erforderlich sind.“ Die entscheidende Einschränkung folgt dann aber in Absatz 2 der gleichen Vorschrift. Messungen nach Absatz 1 können nämlich nur für Gebiete verlangt werden, „in denen Beeinträchtigungen der Oberfläche durch Bergbaubetriebe mit Auswirkungen auf bauliche Anlagen eingetreten oder zu erwarten sind, wenn die Messungen zur Verhütung von Gefahren von Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachgüter von Bedeutung sein können“ (vgl. auch § 16 Markscheider-Bergverordnung). Um zu erfahren, ob diese Voraussetzungen für das Erdgasfeld Völkersen vorliegen, haben wir daher eine entsprechende Anfrage an das Landesbergamt gerichtet und erhielten mit Schreiben vom 01.09.2014 zur Antwort, dass

  • dem LBEG keine Daten zu Bodensenkungen oder anderen Lageveränderungen über dem Erdgasfeld vorliegen;
  • das LBEG aktuell solche Erfassungen in Völkersen auch nicht anstrebt und
  • nach Einschätzung des LBEG die Voraussetzungen des § 125 Absatz 2 BBerG zur Anordnung von Messungen auch nicht vorliegen.

Eine nähere Begründung enthält das Schreiben nicht. Wir wollen uns damit auch nicht abfinden.

Wir haben daher versucht, bei verschiedenen Fachbehörden (zum Beispiel bei der „Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr“) Daten insbesondere über Höhenvermessungen bei den ihrem Fachbereich unterliegenden Bauwerken (Straßenbrücken, Unterführungen etc.) zu bekommen. Dieses endete jedoch weitgehend erfolglos bzw. mit einem Verweis der Fachbehörden auf das „Landesamt für Geoinformation und Landvermessung“ (LGLN), bei dem „das amtliche Höhenfestpunktfeld erstellt, verwaltet und gepflegt“ werde. Weiter teilte zum Beispiel die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr mit, „dass die angefragten Bauwerke nicht turnusmäßig überwacht werden“. Daher könnten aktuellen Daten nicht geliefert werden. Und : „Überwachungsmessungen finden im Allgemeinen nur statt, wenn ein konkreter Verdacht auf Setzungen und Deformationen vorliegt. Dieses ist bei diesen Bauwerken (gemeint sind die gen. Straßenbrücken etc.) nicht der Fall.“ Von dem LGLN erhielten wir ebenfalls die Antwort, dass aktuelle Messungen bzw. Höheninformationen für das Gebiet des Erdgasfeldes Völkersen nicht existieren. Nun – diese Praxis des Abwartens wird die Behörde jetzt wohl ändern müssen. In einem am 15.10.2014 vom Nds. Ministerium für Inneres und Sport herausgegebenen sog. Raumbezugserlass (Nds. MBl Nr. 39/2014) heißt es jetzt nämlich ausdrücklich. „Das Höhenfestpunktfeld ist, insbesondere zur Sicherung des Landesbezugssystems in Gebieten mit Bodenbewegungen, regional und bedarfsorientiert durch Höhenfestpunkte zu verdichten“ (Ziff. 3.2 des Erlasses). Wir werden die Realisierung dieser ministeriellen Vorgabe durch die Behörde aufmerksam verfolgen und fordern insbesondere das LBEG auf, auf die Umsetzung zu drängen und die gewonnen Daten zur Prüfung der Voraussetzungen des § 125 BBergG zu nutzen.

Unabhängig davon kann in Bezug auf einzelne Gebäude eine „Höhenvermessung des einzelnen Objektes“ vorgenommen werden. Diese könnten zum einen zur Beweisführung herangezogen werden, wenn unabhängig von konkreten Erdbebenereignissen, Gebäudeschäden festgestellt werden, die sich nicht als Baumängel darstellen. Die Ergebnisse könnten darüber hinaus aber auch an das LBEG weitergegeben werden, damit dieses sie ebenfalls zur Prüfung der Voraussetzungen des § 125 BBergG (s.v.) nutzt. Der Haken bei der Sache sind wieder einmal die Kosten. Nach eingeholten Angeboten belaufen sich diese für die Einmessung eines Wohnhauses mit Anbau (4 bis 8 Höhenmesspunkte) auf ca. 800 Euro, wobei auch hier der Preis bei der gleichzeitigen Beauftragung für mehrere Objekte sicherlich verhandelbar ist. Daher bietet es sich an, dass insbesondere für die sich im Erdgasfeld befindlichen öffentlichen Gebäude (Rathaus, Schulen, Kindergärten, Sporthallen, Feuerwehrhäuser etc.) eine derartige Vermessung durchgeführt wird, um auch auf diese Weise Datenmaterial zu möglichen Bodensenkungen zu erhalten.