Am 22. November 2012 ereignete sich im Bereich des Erdgasfeldes Völkersen ein Erdbeben. Dieses wurde durch die Erdgasförderung induziert, wie mittlerweile unstreitig sein dürfte.

Nach diesem Erdbeben haben über 100 Gebäudeeigentümer Schäden an ihren Immobilien gemeldet. Soweit diese Schäden durch das Erdbeben vom 22. November 2012 verursacht wurden, ist die Dea gemäß § 114 Bundesberggesetz (BBergG) zum Schadensersatz verpflichtet. Die Voraussetzungen und Bedingungen für diesen Schadensersatzanspruch haben wir hier aus unserer Sicht zusammengefasst.

Wie alle Schadensersatzansprüche unterliegt auch dieser der Verjährung. Verjährung bedeutet, dass ein Schuldner die Leistung verweigern kann. Wenn die Einrede der Verjährung berechtigterweise erhoben wurde oder wird, ist ein Anspruch nicht mehr durchsetzbar.

Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 117 Abs. 2 BBergG i.V.m. § 195 BGB). Diese Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Schaden entstanden ist. Dies bedeutet, dass für die Schäden aus dem Erdbeben vom 22. November 2012 die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2015 abläuft. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Ablauf der Verjährung gehemmt oder unterbrochen wurde. Eine Möglichkeit, den Ablauf der Verjährungsfrist zu hemmen, ist gemäß § 204 Abs. 1 BGB die Einleitung eines Verfahrens bei der „Schlichtungsstelle Bergschaden Niedersachsen“, die beim Landkreis Rotenburg angesiedelt ist.

Um sich nicht dem Risiko der Verjährung auszusetzen, sollten diejenigen Gebäudeeigentümer, denen durch das Erdbeben vom 22. November 2012 noch nicht regulierte Schäden an ihrem Gebäude entstanden sind, dringend überlegen, vor dem Ende des 31. Dezember 2015 einen entsprechenden Antrag bei der Schlichtungsstelle zur Durchführung der Schlichtung einzureichen.